Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann
auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie
bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. Sie entscheidet weiterhin
über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von
Unterscheidungsmerkmalen. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen
entscheidet die Gemeinde.