(1) Gehören einer Gemeinde Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 Abs. 1
des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
auszuüben,
2. darauf hinzuwirken, dass ihr und dem für sie zuständigen
überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Ist eine Beteiligung einer Gemeinde an einer Gesellschaft keine
Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll
die Gemeinde darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im
Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen
gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und
einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.