(1) Die Gemeinde hat zur Information der Gemeindevertretung und der
Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in
einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen. In dem Bericht sind alle
Unternehmen aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil
der Anteile verfügt.
(2) Der Beteiligungsbericht soll mindestens Angaben enthalten über
1. den Gegenstand des Unternehmens, die
Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des
Unternehmens,
2. den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das
Unternehmen,
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des
Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die
Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der
Gemeinde gewährten Sicherheiten,
4. das Vorliegen der Voraussetzungen des §
121 Abs. 1 für das Unternehmen.
Gehören einer Gemeinde Anteile an einem Unternehmen in dem in §
53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie darauf
hinzuwirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines
Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen
jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung
zustimmen. Diese Angaben sind in den Beteiligungsbericht aufzunehmen. Soweit die
in Satz 2 genannten Personen ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer
Bezüge nicht erklären, sind die Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von
der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum
Jahresabschluss aufgenommen werden.
(3) Der Beteiligungsbericht ist in der Gemeindevertretung in öffentlicher
Sitzung zu erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des
Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind
berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.