(1) Die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der
wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) sind so
einzurichten, dass sie eine vom übrigen Gemeindevermögen abgesonderte
Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.
(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs ist der Betriebsleitung eine
ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen.
(3) Die näheren Vorschriften über die Verfassung, Verwaltung und
Wirtschaftsführung einschließlich des Rechnungswesens der Eigenbetriebe bleiben
einem besonderen Gesetz vorbehalten.