|
| |
§ 127b
Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht,
dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden,
dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
| |
|