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§ 129
Rechnungsprüfungsamt
Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt
einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. In Gemeinden, für die kein
Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die
dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren
erhoben werden.
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