(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem
bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an
Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und
Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen
Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen,
weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige
Bezeichnungen verleihen oder ändern.