(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind
berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens
berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden
führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der
Minister des Innern.