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§ 141
Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Gemeinde es
erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§
137 bis 140 nicht ausreichen, kann die obere
Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der
Gemeinde auf ihre Kosten wahrnehmen. Der Beauftragte steht in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, auf das die Vorschriften für Beamte auf
Widerruf entsprechend anzuwenden sind. Der Minister des Innern kann für
bestimmte Fälle oder für bestimmte Arten von Fällen die Befugnisse der oberen
Aufsichtsbehörde auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
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