|
| |
§ 141b
Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht
innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde anstelle
der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137
bis 140 ausüben.
| |
|