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§ 15

Gebietsbestand


(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.


(2) Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Der Minister des Innern kann jedoch, wenn besondere Gründe vorliegen, zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). Neue gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gebildet werden. Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.

     

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