(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu
ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Der Minister des Innern
kann jedoch, wenn besondere Gründe vorliegen, zulassen, dass Grundstücke
außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). Neue
gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 gebildet werden. Der Minister des Innern
regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.