(1) Die Gemeinde hat die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die
für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und
kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen.
(2) Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres
Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung,
Fernheizung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen
(Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe
(Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und
Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des
Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen
beschränken.