§ 2
Wirkungskreis der Gemeinden
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der
öffentlichen Verwaltung. Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf
die Gemeindeverwaltung zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen
grundsätzlich nicht errichtet werden.