(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die
ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über
Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes, der Gemeinde oder eines anderen
Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren
oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,
so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt
sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies
erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu
gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.