(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen
Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
2. die Pflichten des § 24 oder des
§ 26 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.