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§ 26
Treuepflicht
Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen
Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie
als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige
Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im
Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen,
entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das
er die Tätigkeit ausübt.
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