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§ 26a
Anzeigepflicht
Die Mitglieder eines Organs der Gemeinde sind verpflichtet, die Mitgliedschaft
oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft,
Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal
jährlich dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen, dem sie angehören. Der
Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Finanzausschuss zur
Unterrichtung zu. Das Nähere des Verfahrens kann in der Geschäftsordnung
geregelt werden.
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