Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses
hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte
der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung
solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt
nicht für Verordnungen der Landesregierung.