(1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und
Wünsche der Wähler nicht gebunden.
(2) Gemeindevertreter sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§
24 bis 26 und des § 27.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.