(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Gemeindevertreter zu
bewerben oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang
mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte
Gemeindevertreter.
(2) Die Arbeitsverhältnisse von Gemeindevertretern können vom Arbeitgeber nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der
Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch
das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Gehörte der Gemeindevertreter weniger als ein Jahr der Gemeindevertretung an,
besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.
(3) Der Gemeindevertreter ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die
Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen
Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter zustimmt oder dem
Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem
bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. Die niedrigere Eingruppierung des Gemeindevertreters auf dem bisherigen
oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Dem Gemeindevertreter ist die für die Mandatsausübung erforderliche
Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Gemeindevertreter ist unabhängig
von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die
Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 27.