(1) Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine
Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten
aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre
Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der
Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei
Gemeindevertretern bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des
Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen
hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24.
Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und
Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem
Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der
Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich
darstellen.
(4) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen
und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel
sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre
Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.