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§ 39a

Wahl und Amtszeit der Beigeordneten


(1) Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. § 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend. Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

     

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