(1) Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt.
§ 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten
entsprechend. Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am
Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre.
Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung
gewählt; die §§ 32, 33 und
§ 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.