(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des
Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die
Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel
nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen
Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen
können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen
werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind
verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister)
nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der
Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und
personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die
Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer
Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im
Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich
ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht
unterstellten Behörde ausüben.
(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Beigeordneten zu ständigen Vertretern
des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in anderen als ordnungsbehördlichen
Auftragsangelegenheiten gilt
§ 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22), entsprechend.