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§ 4c
Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern
und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll
die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner
hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
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