(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine
Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen
Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der Vorschriften
der §§ 53, 56,
58, 82 Abs. 3 und des
§ 88 Abs. 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von
sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25
Abs. 6, §§ 63, 74 und
138 bleiben unberührt.