(1) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu
ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten
ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in
der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Im letzten Jahr der
Wahlzeit der Gemeindevertretung sollen keine wesentlichen Änderungen der
Hauptsatzung vorgenommen werden.