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§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden erfolgen in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt.


(2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken.


(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

     

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