(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden erfolgen in einer örtlich
verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem
Amtsblatt.
(2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form
und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass in
Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte
Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.
Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern
untersagen oder beschränken.
(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form
ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.