(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von der
Gemeindevertretung geltend gemacht.
(2) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeindevorstands und mit
Gemeindevertretern bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn,
dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.