(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der
Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die
ausländische Einwohner betreffen.
(2) Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle
Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen
Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Der Ausländerbeirat ist
in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu
hören. Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können, Ausschüsse der
Gemeindevertretung müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den
Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.
(3) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen.