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§ 8c
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und
Sachverständigen
(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder-
oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie
den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt
werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für
Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende
Regelungen festlegen.
(2) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.
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