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§ 8c

Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen


(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.


(2) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.

     

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