(1) Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der
Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte
Verwaltung. Sie führt in Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.
(2) Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand. Er ist kollegial zu
gestalten und führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.