(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Gemeinde
1. die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines
Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
2. die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen
sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen
und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus,
so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung
des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das
neue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.