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§ 19

Übertragbarkeit


(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.


(2) Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabenansätze für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt.


(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (§ 100 der Hessischen Gemeindeordnung), wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres bewilligt, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

     

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