§ 19
Übertragbarkeit
(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch
zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen
wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
(2) Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar
erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabenansätze für
übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
fördert. Die Ausgabenansätze bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die
Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Mittel für Fraktionen nach
§ 36a Abs. 4 der Hessischen
Gemeindeordnung können für übertragbar erklärt werden. Scheidet eine
Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und
die übertragenen Mittel im Haushalt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben (§ 100 der Hessischen
Gemeindeordnung), wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres bewilligt,
jedoch noch nicht geleistet worden sind.