1. der Vorbericht,
2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei
der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so
ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren
voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die
sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Ausgaben
dieser Jahre besonders darzustellen,
4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden mit Ausnahme der
Kassenkredite und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die
Sonderrechnungen geführt werden. Das gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt ist; anstelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte
Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen
und Einrichtungen beigefügt werden,
6. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen
Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
7. eine Übersicht über die nach § 16 Abs. 2
gebildeten Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten
Haushaltsstellen.