§ 29
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuß nur behandelt
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist,
die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.
(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt
werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.