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Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Vom 9. März 1957
GVBl. S. 19
in der Fassung vom 9. Juni 1989
GVBl. I S. 154
ERSTER TEIL
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
§ 1
Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb
(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als
Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu
erlassenden Satzung (Betriebssatzung).
(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 2
Leitung des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die
Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen
Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei
Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der
Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung
durch eine Geschäftsordnung.
§ 3
Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der
Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weitergehende
Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so
wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die
Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.
(2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit
einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen
sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden
sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur
rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von
einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind (§ 71
HGO).
(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung
ermächtigen.
(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich
Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in
der Form des Abs. 2 erteilt ist.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden
durch den Gemeindevorstand öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten
unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge
nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die
für die Gemeinde unerheblich sind.
(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
§ 4
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der
Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung,
soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung
etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des
Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den
Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des
Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des
Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des
Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen
Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame
Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der
Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde
wesentlichen Auskünfte verlangen.
§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der
§ 121 Abs. 8 und
§ 127 HGO über
die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich
geleitet werden sollen. Sie ist zuständig für:
1. Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;
2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere
Rechtsform;
4. Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen
Tarife;
6. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben
nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung
durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;
8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;
9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger
Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen
gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die
Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den
Ausgleich von Verlustvorträgen;
12. Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der
Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6
Abs. 9;
13. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.
In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung
weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7
der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden
Betriebsführung gehören.
§ 6
Betriebskommission
(1) Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer
Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden.
(2) Der Betriebskommission gehören an:
1. Mitglieder der Gemeindevertretung, die von ihr für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die
Betriebssatzung;
2. kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in
seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei
weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muß der für das Finanzwesen
zuständige Beigeordnete sein. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß und wie viele
weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission
entsendet;
3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen
Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die
Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.
(3) Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders
erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Die Zahl dieser Mitglieder
bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der
Betriebskommission nicht übersteigen.
(4) In der Betriebssatzung kann geregelt werden, daß die Mitglieder der
Betriebskommission sich vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder
der Betriebskommission gelten.
(5) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit
solange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger nach Abs. 7 berufen
worden sind.
(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in
Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die
vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein,
es sei denn, daß diese Tätigkeit im Auftrage der Gemeinde ausgeübt wird.
(7) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission und deren Stellvertreter
müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben; sie können durch Beschluß der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorzeitig abberufen werden.
(8) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister (Oberbürgermeister)
oder ein von ihm bestimmter Vertreter. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die
Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören.
Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anfordern Auskünfte zu den
Beratungsgegenständen zu erteilen.
(9) Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der
Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der
Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder
um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich
sind.
§ 7
Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach diesem
Gesetz erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie kann Auskunft sowie
Akteneinsicht verlangen.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn
sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebs gefährdet. Der
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der
Gemeindevorstand.
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden
Betriebsführung gehören:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Gemeindevorstand
zur Weiterleitung an die Gemeindevertretung;
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die
Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans,
deren Wert einen angemessenen, in der Betriebssatzung festzulegenden Vomhundertsatz des
Stammkapitals (§ 10 Abs. 2) übersteigt; trifft die
Betriebssatzung keine Bestimmung, so unterliegen alle Geschäfte der Genehmigung, deren
Wert zwei vom Hundert des Stammkapitals übersteigt;
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, insbesondere Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit
sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des
Vermögensgegenstandes durch die Betriebssatzung der Gemeindevertretung zugewiesen ist;
5. Stellungnahme zum Jahresabschluß, zum Lagebericht und zum Vorschlag
für die Gewinnverwendung;
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten
und leitenden Angestellten;
7. Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluß;
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluß
von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über
den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;
10. Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen nach
Maßgabe der Betriebssatzung.
Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in
weiteren Angelegenheiten zuweisen, soweit sie nicht nach § 5
der Entscheidung der Gemeindevertretung oder nach § 8 der
Entscheidung des Gemeindevorstands unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden
Betriebsführung gehören.
(4) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten
des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden
Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden
kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem
Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
§ 8
Aufgaben des Gemeindevorstands
(1) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, daß die Verwaltung und Wirtschaftsführung des
Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen.
Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch dieses Gesetz oder die Betriebssatzung
zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist
übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet anstelle der
Betriebskommission.
(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluß der Betriebskommission nach Anhörung der
Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit
er gegen die Planungen und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.
(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der
Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
§ 9
Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden
unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als
Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim
Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch
die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden.
(3) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Bürgermeister, soweit
nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.
ZWEITER TEIL
Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen
§ 10
Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu
verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Rücksicht zu
nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des
Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der
Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs
ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig
durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem
Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer
Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der
Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und
Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder
verbilligt liefern,
2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt
zur Verfügung stellen,
3. auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und
Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit
die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn
Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die
Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital
sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Die Gemeinde darf die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann
vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des
Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung.
Vor der Beschlußfassung ist eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter
Beteiligung der Betriebskommission einzuholen.
(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll in der Regel so hoch sein, daß neben
angemessenen Rücklagen nach Abs. 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des
Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde
ausgeglichen wird, auf neue Rechnungen vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre
sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht
getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn
dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus
Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 12
Kassenwirtschaft
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in
Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel
vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei
Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 13
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des
Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr
bestimmen.
§ 14
Leitung des Rechnungswesens
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen
Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das
Rechnungswesen verantwortlich.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser kann Festsetzungen für zwei Jahre, nach Jahren getrennt,
enthalten. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der
Stellenübersicht.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich
verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde
beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans verlangt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der
Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen
werden sollen oder
4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen
Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung
von Aushilfskräften handelt.
(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften der
Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.
§ 16
Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des
Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind
ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des
diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des
Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und
Verlustrechnung des vorangegangenen Jahres gegenüberzustellen.
(3) Sind bei Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder
Mehraufwendungen zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindevorstand und die
Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. Die Betriebsleitung hat in dem Bericht
darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei
Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von
Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Dulden die Mehraufwendungen keinen
Aufschub, so sind der Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu
unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der
Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; dieser hat der
Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
§ 17
Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:
1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die
sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der
Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden
Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen,
müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach
Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem
Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze,
soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern.
(4) Bei Ausgaben für Anlagenänderungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind
neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben.
Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung (§ 19) zu berücksichtigen.
(5) Bevor Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden,
soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste
Lösung ermittelt werden.
(6) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten
dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs
und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der
Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den
Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden
jährlichen Betriebsbelastungen beizufügen.
(7) Ausnahmen von Abs. 6 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und
bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den
Erläuterungen (Abs. 3) zu begründen. Vor Beginn solcher Maßnahmen müssen
mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
(8) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie
sachlich zusammenhängen und der Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt. Die
Ausgabenansätze sind übertragbar. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der
Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Gemeindevertretung. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der
Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; er hat der Gemeindevertretung
davon alsbald Kenntnis zu geben.
§ 18
Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für
Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt
werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des
Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am
30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
§ 19
Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der
Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung,
nach Jahren gegliedert, sowie
2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des
Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.
§ 20
Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß
die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die
Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen
gestatten, die den Anforderungen nach § 22 entsprechen.
Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung,
Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu
führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 21
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 22
Jahresabschluß
Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen
Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für
den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
§ 23
Bilanz
(1) Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, das der Minister des Innern durch
Rechtsverordnung bestimmt. Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der
Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1
bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuches finden
keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach dem Formblatt für die Bilanz
(Abs. 1) ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der durch
Zuschüsse geförderten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so
sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und
Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der geförderten
Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund
allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige
Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen.
Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten
hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts
anderes bestimmt. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.
§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach einem Formblatt aufzustellen. Eine
weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere
Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig
sein.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme)
und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und
auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden
Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach einem Formblatt
zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die
Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen der Betriebszweige
untereinander nicht gesondert verrechnet werden.
(4) Die Formblätter nach Abs. 1 und 3 bestimmt der Minister des Innern durch
Rechtsverordnung.
§ 25
Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des
Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben
a) nach Nr. 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für
die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter und
b) nach Nr. 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und der
Betriebskommission und deren Stellvertreter
zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3
des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen
Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern
darzustellen, die der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 26
Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des
Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Abs. 2
genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb
gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der
wichtigsten Anlagen,
3. den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter
Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des
Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige
Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter,
Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das
Wirtschaftsjahr.
§ 27
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht
innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe
des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem
durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu
ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Die Prüfung
erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24
Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren
wurde. Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53
Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. Das Nähere bestimmt
der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.
(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung
durch den Abschlußprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung
und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen.
Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung
des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung
des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers
mit Datum anzugeben. Hat der Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf
besonders hinzuweisen. Im Anschluß an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluß und der
Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die
Auslegung hinzuweisen.
(5) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung regeln, daß bei bestimmten
Gruppen von Eigenbetrieben der Abschlußprüfer nur mit Zustimmung der oberen
Aufsichtsbehörde bestellt werden darf. Das gleiche gilt für die öffentlichen
Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführt werden.
DRITTER TEIL
Besondere Vorschriften für die
Zusammenfassung von Eigenbetrieben
§ 28
Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe
Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das
gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die
Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die
Betriebssatzung kann vorsehen, daß
1. Verkehrsbetriebe, sonstige Eigenbetriebe oder
Einrichtungen der Abfall- und Abwasserbeseitigung in die Gemeindewerke einbezogen werden,
2. in Ausnahmefällen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern,
einzelne Versorgungsbetriebe oder einzelne Verkehrsbetriebe gesondert geführt werden.
§ 29
Gemeinsamer Jahresabschluß
(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle
Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluß nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.
(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die
Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluß die Vorschriften der §§ 23 bis 27.
VIERTER TEIL
Sonder- und Schlußvorschriften
§ 30
Wirtschaftliche Unternehmen von Gemeindeverbänden
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind für wirtschaftliche Unternehmen ohne
Rechtspersönlichkeit eines Landkreises, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des
Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe der
Gemeinde (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister) die entsprechenden Organe
dieser Gemeindeverbände treten.
§ 31
Befreiungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im
Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine
allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs-
und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als
10 000 Einwohnern.
§ 32
Durchführungsvorschriften
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
§
34
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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