(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder
Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine
wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Kreistagsabgeordneten.
(3) Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag
festgesetzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden sie von der
Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt.
(4) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten
Zweck ausreichend Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen
Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese
Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner
ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. Für den Beschluss gelten die
Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.