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§ 19

Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis


(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


(2) Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.


(3) Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt.


(4) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichend Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. Für den Beschluss gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

     

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