(1) Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes
bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die
Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. Sie fördern die
kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr
Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten
Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. Sie sollen sich auf
diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung
der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises
dienen.
(2) Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn
sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen
zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet
werden.