(1) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine
Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als
Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die
Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der
Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei
Kreistagsabgeordneten bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des
Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung.
Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und
Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem
Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im
Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(4) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den
sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese
Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre
Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.