(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch
Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und
Wünsche der Wähler nicht gebunden.
(2) Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24
bis 27 der Hessischen
Gemeindeordnung entsprechend gelten. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.