(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Kreistagsabgeordneter
zu bewerben oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang
mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte
Kreistagsabgeordnete.
(2) Die Arbeitsverhältnisse von Kreistagsabgeordneten können vom Arbeitgeber nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der
Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch
das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Gehörte der Kreistagsabgeordnete weniger als ein Jahr dem Kreistag an, besteht
Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.
(3) Der Kreistagsabgeordnete ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen.
Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen
anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Kreistagsabgeordnete
zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz
oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht
zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Kreistagsabgeordneten
auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche
Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Kreistagsabgeordneten ist
unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu
gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1.