(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über
bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den
Kreisausschuss oder einen Ausschuss (§ 33) übertragen.
Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten
Angelegenheiten. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er
auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.
(2) Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die
Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der
Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom
Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm
gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder
zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagabgeordneten oder eine Fraktion
verlangt. Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer
Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben
kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch
die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des
Kreistags, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses des
Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des
Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der
Fraktionen. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der
Kreistagsabgeordneten zu beantworten.
(3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen
Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen
der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies
ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.