(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen,
findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl
eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die
höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber
auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen
Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig
abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an
der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch
Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer
der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit
aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und
lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja“, ist das
Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt
auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im
Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl
entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der
Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67.
Lebensjahr vollendet hat. § 22 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre.
(4) Die Bestimmungen der Hessischen
Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der
Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.