(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung
entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt
§ 37 Abs. 2 entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann
nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre.
Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags
gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer
Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden
fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28a
entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 40)
und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41)
gelten entsprechend.