1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,
2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt,
Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,
3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder
nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Landrat als Behörde der
Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht
(Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,
4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des
Landkreises ist.