(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des
Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die
Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel
nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen.
(2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als
Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als
Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der
Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der
Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit
des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen
Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von
Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer
Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es
den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die
Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde
ausüben.
(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen
Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen
Auftragsangelegenheiten gilt
§ 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22), entsprechend.