Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern
und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll
der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der
Kreisangehörigen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.