(1) Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen
Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist der
Kreisausschuss.
(3) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach
§ 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§
53, 56 und
58 der Hessischen
Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten
nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung
der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung der Satzung begründen können,
gegenüber dem Kreisausschuss geltend gemacht worden ist. Die §§
34 und 47 und die nach § 18
Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden
Vorschriften des § 25 Abs.
6 und des § 138 der Hessischen
Gemeindeordnung bleiben unberührt.