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§ 51
Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten
Die Rechte und Pflichten des Landrats und der anderen Bediensteten des
Landkreises bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den
allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der
Kreisbeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die
nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
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