(1) Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des
Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs-
und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§
119 und 129 der Hessischen
Gemeindeordnung entsprechend. Der Minister des Innern und der Minister der
Finanzen können durch Verordnung Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die
Landkreise zulassen.
(2) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.